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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2056

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2056 Mehrempfang

Bundesrecht Aktiv

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.