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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2058

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Bundesrecht Aktiv

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.