Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern § § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung Bundesrecht Aktiv Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. ← § 2057a § 2059 →