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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2062

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Bundesrecht Aktiv

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.