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Gesetzbuch / BGB / § 2063

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.