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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2059

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2059 Haftung bis zur Teilung

Bundesrecht Aktiv

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.