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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2100

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2100 Nacherbe

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).