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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2110

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2110 Umfang des Nacherbrechts

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.