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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2103

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

Bundesrecht Aktiv

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.