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Gesetzbuch / BGB / § 2108

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.

(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.