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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 226a

Strafgesetzbuch · Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.