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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 229

Strafgesetzbuch · Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Bundesrecht Aktiv

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.