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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 227

Strafgesetzbuch · Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

Bundesrecht Aktiv

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.