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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2112

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

Bundesrecht Aktiv

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.