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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2122

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

Bundesrecht Aktiv

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.