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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2128

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2128 Sicherheitsleistung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet entsprechende Anwendung.