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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2135

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Bundesrecht Aktiv

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.