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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2139

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Bundesrecht Aktiv

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.