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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2148

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2148 Mehrere Beschwerte

Bundesrecht Aktiv

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.