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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2149

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Bundesrecht Aktiv

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.