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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2147

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Vermächtnis

§ 2147 Beschwerter

Bundesrecht Aktiv

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.