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Gesetzbuch / BGB / § 2199

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.