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Gesetzbuch / BGB / § 2201

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

Bundesrecht Aktiv

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.