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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2205

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Bundesrecht Aktiv

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.