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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2204

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.