Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2286

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

Bundesrecht Aktiv

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.