Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2302

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

Bundesrecht Aktiv

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.