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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2323

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Bundesrecht Aktiv

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.