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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2324

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.