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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2347

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Erbverzicht

§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

Bundesrecht Aktiv

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.