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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2350

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Erbverzicht

§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen

Bundesrecht Aktiv

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.