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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2351

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Erbverzicht

§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts

Bundesrecht Aktiv

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.