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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2349

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Erbverzicht

§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

Bundesrecht Aktiv

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.