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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2361

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 8 Erbschein

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Bundesrecht Aktiv

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.