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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 2362

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 8 Erbschein

§ 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Bundesrecht Aktiv

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.