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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 285

Strafgesetzbuch · Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Bundesrecht Aktiv

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.