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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 288

Strafgesetzbuch · Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.