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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 286

Strafgesetzbuch · Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 286 Einziehung

Bundesrecht Aktiv

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.