Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 290

Strafgesetzbuch · Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Bundesrecht Aktiv

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.