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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 16

Strafgesetzbuch · Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

§ 16 Irrtum über Tatumstände

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.