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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 18

Strafgesetzbuch · Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Bundesrecht Aktiv

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.