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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 17

Strafgesetzbuch · Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

§ 17 Verbotsirrtum

Bundesrecht Aktiv

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -