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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 348

Strafgesetzbuch · Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.