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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 352

Strafgesetzbuch · Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 352 Gebührenüberhebung

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.