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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 353a

Strafgesetzbuch · Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.