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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 25

Strafgesetzbuch · Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 25 Täterschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).