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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 28

Strafgesetzbuch · Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 28 Besondere persönliche Merkmale

Bundesrecht Aktiv

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.