Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 78

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Bundesrecht Aktiv

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.