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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 80

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 80 Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

Bundesrecht Aktiv

(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.