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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 79

Strafprozeßordnung · Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 79 Vereidigung des Sachverständigen

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden.

(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.

(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.