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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 202a

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Bundesrecht Aktiv

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.